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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.

ECLI: ECLI:EU:C:2008:402Entscheidung vom: 10.07.2008

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2008 – Kommission/Portugal (Rechtssache C‑307/07) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 89/48/EWG – Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen – Nichtanerkennung der Diplome, die Zugang zum Beruf des Apothekers für Laboratoriumsmedizin eröffnen – Nichtumsetzung“ 1.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 20) 2.                     Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Arbeitnehmer – Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen – Anwendungsbereich der Richtlinie 89/48 (Richtlinie 89/48 des Rates) (vgl. Randnrn. 18, 22 und Tenor) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), in Bezug auf den Beruf des auf klinische Analysen spezialisierten Apothekers Tenor 1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie in Bezug auf den Beruf des auf Laboratoriumsmedizin spezialisierten Apothekers nicht die Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um diese Richtlinie umzusetzen. 2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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