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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Königreich Schweden.

ECLI: ECLI:EU:C:2008:284Entscheidung vom: 15.05.2008

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Mai 2008 – Kommission/Schweden (Rechtssache C‑341/07) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/48/EG – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“ 1.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Nicht bestrittener Verstoß (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 11) 2.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Auf Auslegungsschwierigkeiten gestützte Rechtfertigung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 12) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45 und – Berichtigung – L 195, S. 16) nachzukommen Tenor 1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. 2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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