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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.

ECLI: ECLI:EU:C:2008:271Entscheidung vom: 08.05.2008

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. Mai 2008 – Kommission/Portugal (Rechtssache C‑233/07) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 91/271/EWG – Behandlung von kommunalem Abwasser – Entscheidung 2001/720/EG – Ausnahmegenehmigung für die Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril – Verstoß gegen die Art. 2, 3 und 5 dieser Entscheidung“ 1.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 31) 2.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Verstoß – Rechtfertigung mit technischen Schwierigkeiten – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 33) 3.                     Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271 –Ausnahmen (Richtlinie 91/271 des Rates; Entscheidung 2001/720 der Kommission, Art. 2, 3 und 5) (vgl. Randnrn. 41, 47-56) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 2, 3 und 5 der Entscheidung 2001/720/EG der Kommission vom 8. Oktober 2001 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril an Portugal (ABl. L 269, S. 14) Tenor 1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 5 der Entscheidung 2001/720/EG der Kommission vom 8. Oktober 2001 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril an Portugal verstoßen, dass sie –        während der Badesaison das kommunale Abwasser der Gemeinde Costa do Estoril vor der Einleitung ins Meer nicht gemäß Art. 2 der genannten Entscheidung zumindest einer fortgeschrittenen Erstbehandlung und einer Desinfektion unterzogen hat, –        das kommunale Abwasser dieser Gemeinde außerhalb der Badesaison vor der Einleitung ins Meer nicht gemäß Art. 3 der genannten Entscheidung zumindest einer Erstbehandlung unterzogen hat und –        zugelassen hat, dass die Abwassereinleitungen dieser Gemeinde negative Auswirkungen auf die Umwelt haben. 2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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