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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

ECLI: ECLI:EU:C:2007:236Entscheidung vom: 19.04.2007

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. April 2007 – Kommission/Spanien (Rechtssache C‑141/06) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/65/EG – Finanzdienstleistungen – Fernabsatz – Keine fristgerechte Umsetzung“ Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die in Bezug auf andere Finanzdienstleistungen als private Versicherungen erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271, S. 16) nachzukommen Tenor Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG verstoßen, dass es in Bezug auf andere Finanzdienstleistungen als private Versicherungen nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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