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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.

ECLI: ECLI:EU:C:2006:766Entscheidung vom: 07.12.2006

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2006 – Kommission/Luxemburg (Rechtssache C‑48/06) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/90/EG – Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“ Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 5) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328, S. 17) nachzukommen Tenor 1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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