EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:76Entscheidung vom: 01.02.2005
Rechtssache C-203/03
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Republik Österreich
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 249 EG und 307 EG – Artikel 2 und 3 der Richtlinie 76/207/EWG – Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Verbot der Beschäftigung von Frauen im untertägigen Bergbau sowie bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten“
Schlussanträge des Generalanwalts F. G. Jacobs vom 8. Juli 2004
Urteil des Gerichtshofes (Grosse Kammer) vom 1. Februar 2005.
Leitsätze des Urteils
1. Vertragsverletzungsverfahren – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens – Anpassung der Rügen nach Erlass der mit Gründen versehenen Stellungnahme wegen Änderung der nationalen Rechtsvorschriften – Zulässigkeit
(Artikel 226 EG)
2. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Ausnahmen – Schutz der Frau – Umfang – Verbot der Beschäftigung von Frauen im untertägigen Bergbau, bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten – Unzulässigkeit
(Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absatz 3)
1. Der Gegenstand der nach Artikel 226 EG erhobenen Klage wird zwar durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren umschrieben, weshalb die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden müssen; dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen dem verfügenden Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern lediglich beschränkt worden ist.
Somit kann die Klage, wenn während des Vorverfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt ist, nationale Vorschriften betreffen, die nicht mit den in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannten Vorschriften identisch sind. Da es genügt, dass die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass es auch genügt, dass mit den neuen Maßnahmen in die Regelung, die Gegenstand der mit Gründen versehenen Stellungnahme ist, Ausnahmen eingeführt werden, die den Vorwurf teilweise entkräften.
(vgl. Randnrn. 28-30)
2. Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen lässt zwar zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, eine unterschiedliche Behandlung zu, erlaubt es jedoch nicht, dass Frauen nur mit der Begründung von einer Beschäftigung ausgeschlossen werden, sie müssten im Verhältnis zu Männern stärker gegen Gefahren geschützt werden, die Männer und Frauen in gleicher Weise betreffen und sich von den ausdrücklich erwähnten besonderen Schutzbedürfnissen der Frau unterscheiden.
Daher stellen weder das allgemeine Beschäftigungsverbot für Frauen im untertägigen Bergbau und bei Arbeiten in Druckluft, auch wenn Ausnahmen zugelassen sind, noch das absolute Verbot der Beschäftigung von Frauen bei Taucherarbeiten eine nach dieser Vorschrift zulässige unterschiedliche Behandlung dar.
(vgl. Randnrn. 43, 45, 50, 69, 74)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)1. Februar 2005(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 249 EG und 307 EG – Artikel 2 und 3 der Richtlinie 76/207/EWG – Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Verbot der Beschäftigung von Frauen im untertägigen Bergbau sowie bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 2004,
folgendes
…
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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