Zum Inhalt springen

EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Irmtraud Junk gegen Wolfgang Kühnel.

ECLI: ECLI:EU:C:2005:59Entscheidung vom: 27.01.2005

Rechtssache C-188/03 Irmtraud Junk gegen Wolfgang Kühnel (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Berlin) „Richtlinie 98/59/EG – Massenentlassungen – Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter – Anzeige bei der zuständigen Behörde – Begriff ‚Entlassung‘ – Zeitpunkt der Entlassung“ Schlussanträge des Generalanwalts A. Tizzano vom 30. September 2004 Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2005. Leitsätze des Urteils 1.     Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Massenentlassungen – Richtlinie 98/59 – Begriff der Massenentlassung – Ereignis, das als Entlassung gilt (Richtlinie Nr. 98/59 des Rates, Artikel 2 bis 4) 2.     Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Massenentlassungen – Richtlinie 98/59 – Konsultations- und Anzeigeverfahren – Verpflichtung des Arbeitgebers, die Entlassungen nicht vor Ende des Konsultationsverfahrens und Anzeige bei den zuständigen Behörden vorzunehmen (Richtlinie Nr. 98/59 des Rates, Artikel 2 bis 4) 1.     Die Artikel 2 bis 4 der Richtlinie 98/59 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, die Konsultations- und Anzeigepflichten des Arbeitgebers vorsehen, sind dahin auszulegen, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung gilt; die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ablauf der Kündigungsfrist stellt nur die Wirkung der Entlassungsentscheidung dar. (vgl. Randnr. 36, 39, Tenor 1) 2.     Der Arbeitgeber darf Massenentlassungen nach Ende des Konsultationsverfahrens im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 98/59 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen und nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie vornehmen. (vgl. Randnr. 54, Tenor 2) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)27. Januar 2005(1) „Richtlinie 98/59/EG – Massenentlassungen – Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter – Anzeige bei der zuständigen Behörde – Begriff ‚Entlassung‘ – Zeitpunkt der Entlassung“ gegen DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. September 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguês