EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH gegen Rat der Europäischen Union.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:56Entscheidung vom: 27.01.2005
Rechtssache C-422/02 P
Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH
gegen
Rat der Europäischen Union
„Rechtsmittel – Antidumpingmaßnahmen – Verordnung zur Einstellung der Antidumpingverfahren – Rückwirkung – Gleichbehandlung – Diskriminierungsverbot – Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan“
Schlussanträge des Generalanwalts F. G. Jacobs vom 29. April 2004
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 27. Januar 2005
Leitsätze des Urteils
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Grundsatz der Gleichbehandlung von Einfuhren aus verschiedenen Ländern – Bedeutung bei Erzeugnissen aus verschiedenen Ländern, bei denen sämtlich Dumping vorliegt, wobei jedoch die einen dem Verfahren der Überprüfung eines endgültigen Antidumpingzolls und die anderen einer Ausgangsuntersuchung unterliegen
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 5, 9 Absatz 5 und 11 Absatz 2)
Es besteht ein objektiver Unterschied zwischen dem Verfahren der Ausgangsuntersuchung zum Zweck der Ermittlung, ob eine Dumpingpraktik vorliegt, und dem Verfahren zur Überprüfung einer auslaufenden Antidumpingmaßnahme. Denn während für diejenigen Einfuhren, die einer Überprüfung unterliegen, bereits endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden sind und grundsätzlich genügend Beweise dafür beigebracht worden sind, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen dieser Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, besteht bei Einfuhren, die einer Ausgangsuntersuchung unterzogen werden, deren Zweck gerade in der Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken, auch wenn die Einleitung einer solchen Untersuchung das Vorliegen ausreichender sie rechtfertigender Beweise voraussetzt.
Somit verstößt die Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens, dem dieser unterliegt, während im gleichen Zeitraum für vergleichbare Erzeugnisse aus einem anderen Land, bei denen eine Ausgangsuntersuchung durchgeführt wird, kein solcher Zoll erhoben wird, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Ferner ist der Rat nicht aufgrund des in Artikel 9 Absatz 5 der Antidumping‑Grundverordnung Nr. 384/96 aufgestellten Diskriminierungsverbots dazu verpflichtet, von der Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 dieser Verordnung abzusehen, der die Fortsetzung der Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls vorsieht, bis die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen. Denn der von der erstgenannten Bestimmung aufgestellte Grundsatz verlangt nicht, dass der Rat, wenn er beschließt, ein Überprüfungsverfahren mit der Begründung einzustellen, dass kein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren verhängt worden ist, die sich in einer gleichen Lage wie die der Überprüfung unterliegenden befanden, aber aus anderen Quellen stammten und Gegenstand einer Ausgangsuntersuchung waren, eine vollständige Gleichbehandlung in Bezug auf die Vereinnahmung der Zölle auf die Einfuhren herzustellen hat, die sich in diesen unterschiedlichen Situationen befinden.
(vgl. Randnrn. 50-52)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)27. Januar 2005(1)
„Rechtsmittel – Antidumpingmaßnahmen – Verordnung zur Einstellung der Antidumpingverfahren – Rückwirkung – Gleichbehandlung – Diskriminierungsverbot – Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan“
Rechtsmittelführerin,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. April 2004,
folgendes
Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung ist jedoch ein Antidumpingzoll ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren einer Ware gleich welcher Herkunft einzuführen, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen.
1 – Verfahrenssprache: Englisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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