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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Honeywell Aerospace GmbH gegen Hauptzollamt Gießen.

ECLI: ECLI:EU:C:2005:43Entscheidung vom: 20.01.2005

Rechtssache C-300/03 Honeywell Aerospace GmbH gegen Hauptzollamt Gießen (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts, Kassel) „Gemeinschaftliches Versandverfahren – Entstehung einer Zollschuld bei Zuwiderhandlungen – Folge des Versäumnisses, dem Hauptverpflichteten die Frist für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung anzugeben“ Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 20. Januar 2005 Leitsätze des Urteils Freier Warenverkehr – Gemeinschaftliches Versandverfahren – Externes gemeinschaftliches Versandverfahren – Zuwiderhandlungen – Versäumnis, dem Hauptverpflichteten die Frist für den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung anzugeben – Kein Einfluss auf das Bestehen der Zollschuld – Einfluss auf die Erhebung der Zollschuld (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 203 Absatz 1; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 379) Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Artikel 379 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass eine Zollschuld entstanden ist, wenn eine in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführte Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden ist, da das Versäumnis, dem Hauptschuldner die Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist, nicht die Entstehung der Zollschuld verhindert. Dennoch stellt diese Angabe eine Voraussetzung für die Erhebung der Zollschuld durch die Zollbehörden dar, so dass der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, die Abgaben nur erheben kann, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hat, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und diese Nachweise nicht innerhalb der Frist erbracht worden sind. (vgl. Randnrn. 23, 26 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)20. Januar 2005(1) „Gemeinschaftliches Versandverfahren – Entstehung einer Zollschuld bei Zuwiderhandlungen – Folge des Versäumnisses, dem Hauptverpflichteten die Frist für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung anzugeben“ gegen DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer), aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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