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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union.

ECLI: ECLI:EU:C:2005:25Entscheidung vom: 18.01.2005

Rechtssache C‑257/01 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union „Verordnungen (EG) Nrn. 789/2001 und 790/2001 – Visapolitik – Grenzkontrollen und Überwachung der Grenzen – Artikel 202 EG – Dem Rat vorbehaltene Durchführungsbefugnisse – Den Mitgliedstaaten vorbehaltene Aktualisierung – Spezifität der Fälle – Begründungspflicht“ Schlussanträge des Generalanwalts P. Léger vom 27. April 2004 Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 18. Januar 2005 Leitsätze des Urteils 1.     Handlungen der Organe – Verordnungen – Grundverordnungen und Durchführungsverordnungen – Durchführungsbefugnisse, die sich der Rat vorbehalten hat – Voraussetzungen – Spezifische und begründete Fälle – Maßnahmen und Modalitäten zur Durchführung der Vorschriften über das Überschreiten der Außengrenzen und über Visa (Artikel 202 EG und 253 EG; Verordnungen Nrn. 789/2001 und 790/2001 des Rates; Beschluss 1999/468 des Rates, Artikel 1 Absatz. 1) 2.     Europäische Union – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Überschreiten der Außengrenzen und Visa – Einführung eines Verfahrens durch den Rat, nach dem die Mitgliedstaaten die von ihnen vorgenommenen Änderungen an den Durchführungsmodalitäten übermitteln – Zulässigkeit (Verordnungen des Rates Nrn. 789/2001, Artikel 2, und  790/2001 Artikel 2) 1.     Nach den Artikeln 202 EG und 1 Absatz 1 des Beschlusses 1999/468 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (zweiter Komitologiebeschluss) ist es, wenn auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen zur Durchführung eines Basisrechtsakts zu treffen sind, regelmäßig Aufgabe der Kommission, diese Befugnis auszuüben. Der Rat muss für jede Ausnahme von dieser Regel eine ordnungsgemäße Begründung entsprechend der Natur und dem Inhalt des umzusetzenden oder zu ändernden Basisrechtsakts geben. In den Begründungserwägungen der Verordnungen Nrn. 789/2001 und 790/2001, mit denen dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen sowie für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen vorbehalten werden, hat der Rat ausdrücklich Bezug genommen auf die wichtige Rolle der Mitgliedstaaten auf den Gebieten Visa und Überwachung der Grenzen und auf die Sensibilität dieser Bereiche, insbesondere hinsichtlich der politischen Beziehungen zu Drittländern. Er konnte somit vernünftigerweise davon ausgehen, dass ein spezifischer Fall vorlag und er nach Artikel 253 EG ordnungsgemäß begründet hat, warum er sich vorübergehend die Befugnis vorbehalten hat, eine Reihe von Bestimmungen durchzuführen, die in der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und im Gemeinsamen Handbuch abschließend aufgeführt sind, in denen die Modalitäten zur Durchführung der im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen enthaltenen Vorschriften über das Überschreiten der Außengrenzen und über Visa geregelt sind. Denn wenn man diese Erwägungen in dem Zusammenhang analysiert, in den sie zu stellen sind, so lassen sie trotz ihrer Allgemeinheit und Knappheit die Rechtfertigung für den Durchführungsvorbehalt zugunsten des Rates klar erkennen und ermöglichen dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle. (vgl. Randnrn. 49-53, 59) 2.     Aus Artikel 2 der Verordnungen Nrn. 789/2001 und 790/2001, mit denen dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen und für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen vorbehalten werden, ergibt sich, dass jeder Mitgliedstaat selbst – manchmal in Abstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten – den Inhalt bestimmter der genannten Vorschriften oder Modalitäten ändern kann. Da es sich um Texte handelt, die zu einer Zeit erlassen wurden, zu der die betreffende Materie in den Bereich der intergouvernementalen Zusammenarbeit fiel, führte ihre Einbeziehung in den Rahmen der Europäischen Union ab dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam als solche nicht dazu, den Mitgliedstaaten sofort die Zuständigkeiten zu nehmen, zu deren Ausübung sie nach den genannten Rechtsakten im Hinblick auf ihre ordnungsgemäße Anwendung befugt waren. In diesem besonderen und vorübergehenden Kontext in Erwartung der Entwicklungen des Schengen-Besitzstands im rechtlichen und institutionellen Rahmen der Europäischen Union kann dem Rat nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er ein Verfahren eingeführt hat, nach dem die Mitgliedstaaten die Änderungen mitteilen, die sie allein oder in Abstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten an bestimmten der genannten Vorschriften vornehmen können, deren Inhalt ausschließlich von Informationen abhängt, über die nur sie verfügen, da nicht nachgewiesen ist, dass auf ein Verfahren einheitlicher Aktualisierung zurückgegriffen werden müsste, um eine wirkungsvolle oder ordnungsgemäße Anwendung zu garantieren. (vgl. Randnrn. 65, 69-71) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Plenum )18. Januar 2005(1) „Verordnungen (EG) Nrn. 789/2001 und 790/2001 – Visapolitik – Grenzkontrollen und Überwachung der Grenzen – Artikel 202 EG – Dem Rat vorbehaltene Durchführungsbefugnisse – Den Mitgliedstaaten vorbehaltene Aktualisierung – Spezifität der Fälle – Begründungspflicht“ Klägerin, Streithelfer, gegen Beklagter, Streithelfer, DER GERICHTSHOF (Plenum ), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. April 2004, folgendes … …“ 1 – Verfahrenssprache: Englisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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