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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Elisabeth Mayer gegen Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

ECLI: ECLI:EU:C:2005:20Entscheidung vom: 13.01.2005

Rechtssache C-356/03 Elisabeth Mayer gegen Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs) „Gleiches Entgelt für Männer und Frauen – Mutterschaftsurlaub – Erwerb von Rentenanwartschaften“ Schlussanträge des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer vom 9. September 2004 Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 13. Januar 2005 Leitsätze des Urteils Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleichbehandlung bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit – Richtlinie 86/378 – Betriebliche Altersversorgung – Bestimmungen, die die Unterbrechung des Erwerbs von Rentenanwartschaften während der Zeiten des Mutterschaftsurlaubs bewirken – Unzulässigkeit (Richtlinie 86/378 des Rates in der durch die Richtlinie 96/97 geänderten Fassung, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 86/378 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit in der durch die Richtlinie 96/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen entgegensteht, nach denen eine Arbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs keine Anwartschaften auf eine Versicherungsrente, die Teil eines Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, dass die Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält. (vgl. Randnr. 35 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)13. Januar 2005(1) „Gleiches Entgelt für Männer und Frauen – Mutterschaftsurlaub – Erwerb von Rentenanwartschaften“ gegen DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. September 2004, folgendes „Diese Richtlinie findet Anwendung …“ …“ 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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