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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Ikegami Electronics (Europe) GmbH gegen Oberfinanzdirektion Nürnberg.

ECLI: ECLI:EU:C:2005:182Entscheidung vom: 17.03.2005

Rechtssache C-467/03 Ikegami Electronics (Europe) GmbH gegen Oberfinanzdirektion Nürnberg (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München) „Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Tarifierung eines digitalen Aufzeichnungsgeräts – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur“ Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 20. Januar 2005 Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 17. März 2005. Leitsätze des Urteils Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Gerät zur Videoüberwachung, das Signale von Videokameras speichert und wiedergibt – Gerät, das eine eigene Funktion ausführt, die sich von der Datenverarbeitung unterscheidet, im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur Ein Gerät zur Videoüberwachung, das Signale von Videokameras komprimiert für die Wiedergabe auf Monitoren speichert, führt eine eigene Funktion, die sich von der Datenverarbeitung unterscheidet, im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 2031/2001 geänderten Fassung aus. (vgl. Randnr. 31 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)17. März 2005(1) „Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Tarifierung eines digitalen Aufzeichnungsgeräts – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur“ gegen DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 20. Januar 2005, folgendes ... 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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