EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Optiver BV und andere gegen Stichting Autoriteit Financiële Markten.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:143Entscheidung vom: 10.03.2005
Rechtssache C‑22/03
Optiver BV u. a.
gegen
Stichting Autoriteit Financiële Markten
(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te Rotterdam)
„Richtlinie 69/335/EWG – Indirekte Besteuerung der Ansammlung von Kapital – Abgabe auf die von Wertpapierinstituten erzielten Bruttoerlöse“
Schlussanträge des Generalanwalts D. Ruiz‑Jarabo Colomer vom 9. November 2004
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. März 2005.
Leitsätze des Urteils
Steuerrecht – Harmonisierung – Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital – Anwendungsbereich – Abgabe, die zu Lasten von Wertpapierinstituten auf die Bruttoerlöse aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wertpapieren erhoben wird – Ausschluss
(Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 4, 10 und 11)
Die Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass sie der Erhebung einer Abgabe nicht entgegensteht, die zu Lasten von Wertpapierinstituten auf die Bruttoerlöse aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wertpapieren erhoben wird, denn eine derartige Abgabe fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Der Entstehungstatbestand der Abgabe liegt nämlich nicht in der Durchführung eines spezifischen Vorgangs der in den Artikeln 4, 10 und 11 der Richtlinie genannten Art, sondern in der Ausübung einer breiten Palette allgemein mit Wertpapieren zusammenhängender Tätigkeiten.
Zum anderen entspricht die Abgabe, deren Bemessungsgrundlage die Bruttoerlöse bilden, die die Wertpapierinstitute in Ausübung verschiedener Tätigkeiten erzielt haben, eher einer direkten Einkommensteuer und fällt daher in eine von der Richtlinie 69/335 nicht erfasste Kategorie von Steuern.
(vgl. Randnrn. 31-35 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)10. März 2005(1)
„Richtlinie 69/335/EWG – Indirekte Besteuerung der Ansammlung von Kapital – Abgabe auf die von Wertpapierinstituten erzielten Bruttoerlöse“
gegen
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. November 2004,
folgendes
…“
„Die Mitgliedstaaten erheben keine Steuer irgendwelcher Art:
…
…“
1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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