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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EU-Wood-Trading GmbH gegen Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:810Entscheidung vom: 16.12.2004

Rechtssache C-277/02 EU-Wood-Trading GmbH gegen Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland‑Pfalz) „Umwelt – Abfälle – Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen – Zur Verwertung bestimmte Abfälle – Einwände – Zuständigkeit der Behörde am Versandort – Verwertung, die die Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG oder nationaler Bestimmungen nicht beachtet – Zuständigkeit der Behörde am Versandort für die Erhebung solcher Einwände Leitsätze des Urteils 1.        Umwelt – Abfälle – Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen – Zur Verwertung bestimmte Abfälle – Notifizierungsverfahren für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten – Regelung für die gegen eine Verbringung vorgebrachten Einwände – Einwände aufgrund von Erwägungen, die an die Beförderung wie auch an die Verwertung der Abfälle anknüpfen – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich; Richtlinie 75/442 des Rates, Artikel 7) 2.        Umwelt – Abfälle – Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen – Zur Verwertung bestimmte Abfälle – Notifizierungsverfahren für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten – Regelung für die gegen eine Verbringung vorgebrachten Einwände – Von der zuständigen Behörde am Versandort erhobene Einwände – Prüfung der Auswirkungen der Verwertung auf die Gesundheit und die Umwelt im Bestimmungsstaat – Berücksichtigung der im Versandstaat geltenden höheren Standards – Zulässigkeit – Bedingungen (Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich; Richtlinie 75/442 des Rates, Artikel 7) 3.        Umwelt – Abfälle – Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen – Zur Verwertung bestimmte Abfälle – Notifizierungsverfahren für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten – Regelung für die gegen eine Verbringung vorgebrachten Einwände – Auf die Unvereinbarkeit der Abfallverwertung mit den Vorschriften des Versandstaats gestützte Einwände der zuständigen Behörde am Versandort – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich) 1.        Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Entscheidungen 98/368 und 1999/816 geänderten Fassung, dem zufolge die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort mit Gründen zu versehende Einwände gemäß der Richtlinie 75/442 gegen eine Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen erheben können, ist dahin auszulegen, dass sie diese Einwände auf Erwägungen stützen können, die nicht nur an die Beförderung der Abfälle im örtlichen Zuständigkeitsbereich jeder Behörde selbst anknüpfen, sondern auch an die im Zusammenhang mit dieser Verbringung vorgesehene Verwertungsmaßnahme. (vgl. Randnr. 43 und Tenor 1) 2.        Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Entscheidungen 98/368 und 1999/816 geänderten Fassung, dem zufolge die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort mit Gründen zu versehende Einwände gemäß der Richtlinie 75/442 gegen eine Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen erheben können, ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde am Versandort bei der Prüfung der Auswirkungen der beabsichtigten Verwertung am Bestimmungsort auf die Gesundheit und die Umwelt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die im Versandstaat, zur Vermeidung solcher Auswirkungen, für die Abfallverwertung geltenden Standards zugrunde legen darf, um einer Abfallverbringung zu widersprechen, auch wenn diese Standards höher sind als die im Bestimmungsstaat geltenden. (vgl. Randnr. 54 und Tenor 2) 3.        Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Entscheidungen 98/368 und 1999/816 geänderten Fassung, dem zufolge die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort mit Gründen zu versehende Einwände gemäß der Richtlinie 75/442 gegen eine Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen erheben können, ist dahin auszulegen, dass eine zuständige Behörde am Versandort – wenn diese Verbringung nicht mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit vereinbar ist – keinen Einwand gegen eine solche Verbringung erheben kann, der darauf gestützt ist, dass die beabsichtigte Verwertung diese Vorschriften nicht beachtet. (vgl. Randnr. 60 und Tenor 3) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)16. Dezember 2004(1) „Umwelt – Abfälle – Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen – Zur Verwertung bestimmte Abfälle – Einwände – Zuständigkeit der Behörde am Versandort – Verwertung, die die Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG oder nationaler Bestimmungen nicht beachtet – Zuständigkeit der Behörde am Versandort für die Erhebung solcher Einwände“ gegen DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. September 2004, folgendes … … …“ … …“ 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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