EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Arnold André GmbH & Co. KG gegen Landrat des Kreises Herford.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:800Entscheidung vom: 14.12.2004
Rechtssache C-434/02
Arnold André GmbH & Co. KG
gegen
Landrat des Kreises Herford
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Minden)
„Richtlinie 2001/37/EG – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Artikel 8 – Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch – Gültigkeit“
Leitsätze des Urteils
1. Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2001/37 – Rechtsgrundlage – Artikel 95 EG – Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes – Vermarktungsverbot für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch – Einbeziehung
(Artikel 95 EG; Richtlinie 2001/37 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 8)
2. Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2001/37 – Harmonisierungsmaßnahmen – Vermarktungsverbot für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch – Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(Richtlinie 2001/37 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 8)
3. Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Richtlinie 2001/37 zu Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Vermarktungsverbot für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch – Rechtfertigung – Schutz der öffentlichen Gesundheit
(Artikel 28 EG, 29 EG und 30 EG; Richtlinie 2001/37 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 8)
4. Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Richtlinie 2001/37 zu Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Vorschrift, die das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch verbietet
(Artikel 253 EG)
5. Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2001/37 – Harmonisierungsmaßnahmen – Vermarktungsverbot für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch – Kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
(Richtlinie 2001/37 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 8)
1. Das in Artikel 8 der Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen enthaltene Vermarktungsverbot für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch konnte auf der Grundlage von Artikel 95 EG erlassen werden. Diese Vorschrift ermächtigt nämlich den Gemeinschaftsgesetzgeber, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Absatz 3 dieses Artikels und der im Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft. Insoweit war es angesichts des wachsenden Bewusstseins der Öffentlichkeit von der gesundheitsschädlichen Wirkung des Konsums von Tabakerzeugnissen wahrscheinlich, dass der freie Verkehr mit diesen Erzeugnissen dadurch behindert würde, dass die Mitgliedstaaten neue Vorschriften, die diese Entwicklung widerspiegelten, erlassen würden, um den Verbrauch dieser Erzeugnisse wirksamer einzudämmen.
(vgl. Randnrn. 34, 40, 43)
2. Um seine Verpflichtung aus Artikel 95 Absatz 3 EG, im Gesundheitsbereich von einem hohen Schutzniveau auszugehen, zu erfüllen, konnte der Gemeinschaftsgesetzgeber, ohne die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens zu überschreiten, annehmen, dass ein Vermarktungsverbot für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch wie das des Artikels 8 der Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen erforderlich war. Alle anderen Maßnahmen, die darauf abzielten, die Hersteller technischen Normen zu unterwerfen, um die Schädlichkeit des Erzeugnisses zu verringern, oder die Etikettierung der Verpackungen dieses Erzeugnisses und die Bedingungen für seinen Verkauf vor allem an Minderjährige zu regeln, hätten nämlich nicht dieselbe Präventivwirkung im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, da sie es zulassen würden, dass sich ein Erzeugnis auf dem Markt etabliert, das auf jeden Fall schädlich bleibt.
(vgl. Randnrn. 54-55)
3. Das in Artikel 8 der Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen vorgesehene Vermarktungsverbot für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch stellt zwar eine Beschränkung im Sinne der Artikel 28 EG und 29 EG dar; es ist aber zum Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt und daher nicht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Artikel ergangen.
(vgl. Randnr. 59)
4. Da es in der 28. Begründungserwägung der Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen heißt, dass mit der Richtlinie 89/622 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen der Verkauf bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch in den Mitgliedstaaten verboten worden sei und dass Artikel 151 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge für das Königreich Schweden eine Ausnahme von dieser letztgenannten Richtlinie vorgesehen habe, ist nicht ersichtlich, dass die Bestätigung dieses Verbotes in Artikel 8 der Richtlinie 2001/37 es verlangt hätte, dass diese Richtlinie weitere relevante rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte anführt, um die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG zu erfüllen.
(vgl. Randnr. 66)
5. Die in Artikel 2 der Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen definierten Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch befanden sich, auch wenn sie sich nach ihrer Zusammensetzung oder sogar nach ihrer Bestimmung nicht grundlegend von den zum Kauen bestimmten Tabakerzeugnissen unterscheiden, im Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie nicht in der gleichen Situation wie diese Erzeugnisse. Die Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch waren nämlich auf dem Markt der vom Vermarktungsverbot des Artikels 8 dieser Richtlinie betroffenen Mitgliedstaaten neuartig. Diese besondere Situation erlaubte daher eine andere Behandlung dieser Erzeugnisse, ohne dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfolgreich geltend gemacht werden könnte.
(vgl. Randnr. 69)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)14. Dezember 2004(1)
„Richtlinie 2001/37/EG – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Artikel 8 – Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch – Gültigkeit“
gegen
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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