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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Greencore Group plc.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:783Entscheidung vom: 09.12.2004

Rechtssache C‑123/03 P Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Greencore Group plc „Antrag auf Nichtigerklärung eines Schreibens der Kommission – Weigerung, Zinsen auf einen erstatteten Betrag zu zahlen – Begriff der eine frühere Handlung bestätigenden Handlung – Zahlung des Hauptbetrags ohne Zinsen – Fehlender Charakter einer früheren ablehnenden Entscheidung“ Leitsätze des Urteils 1.        Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Zurückweisung – Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen – Zulässigkeit (Artikel 225 EG) 2.        Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung – Schweigen oder Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans – Erstattung eines zuviel erhobenen Betrages im Bereich der Geldbußen ohne Stellungnahme zum Antrag des Gläubigerunternehmens auf Zinszahlung – Ausschluss (Artikel 230 EG) 1.        Zwar ist der Gerichtshof nicht befugt, die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht zu kontrollieren, doch kann er nach Artikel 225 EG die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen und die rechtlichen Folgen, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat, kontrollieren. (vgl. Randnr. 36) 2.        Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist. Das bloße Schweigen eines Organs kann grundsätzlich nicht mit einer stillschweigenden Ablehnung gleichgesetzt werden, außer wenn diese Folge ausdrücklich in einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist. Ohne ausschließen zu wollen, dass dieser Grundsatz unter spezifischen Umständen möglicherweise keine Anwendung findet, so dass dem Schweigen oder der Untätigkeit eines Organs ausnahmsweise die Bedeutung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung beigemessen werden kann, ist davon auszugehen, dass, wenn durch ein Urteil des Gerichts eine Geldbuße herabgesetzt wird und der Kläger die Kommission anschließend in einem Schreiben auffordert, den zu Unrecht geleisteten Teil der Geldbuße zu erstatten und darauf Zinsen zu zahlen, die Tatsache, dass die Kommission nur den Hauptbetrag gezahlt hat, ohne ausdrücklich zum Antrag auf Zahlung von Zinsen Stellung zu nehmen, keine stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung dieses Antrags darstellt. (vgl. Randnrn. 44-45) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)9. Dezember 2004(1) „Antrag auf Nichtigerklärung eines Schreibens der Kommission – Weigerung, Zinsen auf einen erstatteten Betrag zu zahlen – Begriff der eine frühere Handlung bestätigenden Handlung – Zahlung des Hauptbetrags ohne Zinsen – Fehlender Charakter einer früheren ablehnenden Entscheidung“ Rechtsmittelführerin, DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Mai 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Englisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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