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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Viktor Hlozek gegen Roche Austria Gesellschaft mbH.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:779Entscheidung vom: 09.12.2004

Rechtssache C-19/02 Viktor Hlozek gegen Roche Austria Gesellschaft mbH (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes [Österreich]) „Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt – Entgelt – Begriff – Überbrückungsgeld aufgrund einer Betriebsvereinbarung – Sozialplan wegen einer Umstrukturierung des Unternehmens – Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt ihrer Entlassung ein bestimmtes Alter erreicht haben, gewährte Leistung – Gewährung der Leistung ab einem je nach Geschlecht der entlassenen Arbeitnehmer unterschiedlichen Alter – Berücksichtigung des im nationalen Recht gesetzlich festgesetzten, je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters“ Leitsätze des Urteils Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt – Entgelt – Begriff – In einem Sozialplan vorgesehenes und den entlassenen Arbeitnehmern gezahltes Überbrückungsgeld – Einbeziehung – Alter, von dem an ein Anspruch auf dieses Überbrückungsgeld besteht – Je nach Geschlecht unterschiedliches Alter – Zulässigkeit (Artikel 141 EG, Richtlinie des Rates 75/117, Artikel 1a) Ein Überbrückungsgeld, das in einem Sozialplan seinen Ursprung hat, der bei einer Einigung zwischen den Sozialpartnern anlässlich einer Umstrukturierungsmaßnahme eines Unternehmens ausgearbeitet wurde, und das dieses Unternehmen den Arbeitnehmern schuldet, die im Zeitpunkt ihrer Entlassung ein bestimmtes Alter erreicht hatten, ist eine im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährte Vergütung und fällt daher unter den Begriff „Entgelt“ im Sinne von Artikel 141 EG und Artikel 1 der Richtlinie 75/117 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Diese Vorschriften stehen der Anwendung eines Sozialplans nicht entgegen, der eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Alters vorsieht, von dem an ein Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht, weil sich Männer und Frauen nach dem nationalen gesetzlichen System der vorzeitigen Alterspension hinsichtlich der für die Gewährung dieser Pension maßgeblichen Elemente in unterschiedlichen Situationen befinden. (vgl. Randnrn. 38-39, 48, 51 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)9. Dezember 2004(1) „Sozialpolitik – Männer und Frauen – Gleiches Entgelt – Entgelt – Begriff – Überbrückungsgeld aufgrund einer Betriebsvereinbarung – Sozialplan wegen einer Umstrukturierung des Unternehmens – Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt ihrer Entlassung ein bestimmtes Alter erreicht haben, gewährte Leistung – Gewährung der Leistung ab einem je nach Geschlecht der entlassenen Arbeitnehmer unterschiedlichen Alter – Berücksichtigung des im nationalen Recht gesetzlich festgesetzten, je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters“ gegen DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 1. April 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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