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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Österreichischer Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen gegen Burgenländische Landesregierung.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:703Entscheidung vom: 11.11.2004

Rechtssache C‑216/02 Österreichischer Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen gegen Burgenländische Landesregierung (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes [Österreich]) „Freier Warenverkehr – Innergemeinschaftlicher Handel mit Equiden – Zulassungs- oder Anerkennungsverfahren für Organisationen und Vereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen – Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 92/353/EWG“ Leitsätze des Urteils Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen – Entscheidung 92/353 – Befugnis der nationalen Behörden, die Zulassung bzw. Anerkennung abzulehnen – Kein subjektiver Anspruch einer bestehenden Vereinigung oder Organisation gegenüber den betreffenden Behörden auf Versagung der von einer neuen Vereinigung oder Organisation beantragten Anerkennung bzw. Zulassung (Entscheidung 92/353 der Kommission, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 92/353 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Anerkennung einer neuen Organisation oder Vereinigung ablehnen, wenn diese den Erhalt der Rasse gefährdet oder das Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramm einer bestehenden Organisation oder Vereinigung in Frage stellt. Dieser Artikel kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er einer solchen Vereinigung oder Organisation gegenüber den betreffenden zuständigen Behörden einen subjektiven Anspruch auf Versagung der von der neuen Vereinigung oder Organisation beantragten Anerkennung bzw. Zulassung gewährt, wenn einer oder mehrere der in dieser Bestimmung genannten Umstände vorliegen. Eine solche Auslegung würde nämlich zur Beseitigung des Ermessensspielraums führen, den diese Bestimmung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehalten wollte. Unter diesen Umständen steht das Gemeinschaftsrecht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die den bestehenden Vereinigungen oder Organisationen, die sich gegen die Anerkennung einer neuen Vereinigung oder Organisation ausgesprochen haben, keinen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden über die Anerkennung gewähren. (vgl. Randnrn. 35-37, 40, Tenor 1-2) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)11. November 2004(1) „Freier Warenverkehr – Innergemeinschaftlicher Handel mit Equiden – Zulassungs- oder Anerkennungsverfahren für Organisationen und Vereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen – Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 92/353/EWG“ gegen DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2004, folgendes … … 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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