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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:617Entscheidung vom: 14.10.2004

Rechtssache C-173/02 Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 – Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse – Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für den Erwerb von Milchquoten verboten wird“ Leitsätze des Urteils Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Milch und Milcherzeugnisse – Zusätzliche Abgabe für Milch – Verordnung Nr. 3950/92 – Von einem Mitgliedstaat gewährte, jedoch durch die Verordnung nicht erlaubte Beihilfen – Verbot – Keine Auswirkungen auf das Funktionieren des Marktes − Unbeachtlich (Verordnung Nr. 3950/92 des Rates, Artikel 5 und 8) Sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor errichtet hat, ist es ihre Sache, Lösungen für die Probleme zu finden, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auftreten können. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, sich in diesem Bereich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, selbst wenn diese geeignet sind, die gemeinsame Politik der Gemeinschaft zu unterstützen. Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milcherzeugnisse sind nur die Beihilfen zulässig, die ausdrücklich durch die Verordnung Nr. 3950/92, mit der die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor vorgesehen wird, insbesondere durch ihre Artikel 5 und 8, erlaubt sind. Folglich ist eine staatliche Beihilfe, die in einer Zinsverbilligung für die zum Erwerb von Referenzmengen von anderen Erzeugern aufgenommenen Darlehen besteht, als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen, soweit sie nicht ausdrücklich durch Artikel 5 oder durch Artikel 8 der Verordnung erlaubt ist. Im Übrigen bleibt eine solche Beihilfe unzulässig, auch wenn sie das Funktionieren des Marktes für Milch und Milcherzeugnisse nicht verfälschen kann, da die Zulässigkeit nicht von den Auswirkungen abhängt, die diese Beihilfe auf das Funktionieren dieses Marktes haben kann. (vgl. Randnrn. 19-20, 22, 31) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)14. Oktober 2004(1) „Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 – Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse – Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für den Erwerb von Milchquoten verboten wird“ Kläger, gegen Beklagte, DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Spanisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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