EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:605Entscheidung vom: 12.10.2004
Rechtssache C-55/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Portugiesische Republik
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 1, 6 und 7 der Richtlinie 98/59/EG – Begriff ‚Massenentlassung‘ – Den Entlassungen gleichgestellte Fälle – Unvollständige Umsetzung“
Leitsätze des Urteils
Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Massenentlassungen – Richtlinie 98/59 – Begriff der Massenentlassung – Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgte Beendigung des Arbeitsvertrags, die von Umständen abhängt, die außerhalb des Willens des Arbeitgebers liegen – Einbeziehung
(Richtlinie 98/59 des Rates, Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a)
Der Begriff „Entlassung“ in Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/59 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und kann nicht durch Verweisung auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten definiert werden. Er ist dahin auszulegen, dass er nicht nur Entlassungen aus strukturellen, technischen oder konjunkturellen Gründen, sondern jede vom Arbeitnehmer nicht gewollte, also ohne seine Zustimmung erfolgte, Beendigung des Arbeitsvertrags umfasst. Daher ist die Anwendung der Richtlinie auf eine ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgte Beendigung des Arbeitsvertrags nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie von Umständen abhängt, die außerhalb des Willens des Arbeitgebers liegen. Der Zweck der Richtlinie, die u. a. den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen verstärken soll, würde nur teilweise erreicht, wenn eine solche Beendigung des Arbeitsvertrags von der in der Richtlinie getroffenen Regelung ausgeschlossen wäre.
(vgl. Randnrn. 49-50, 52-53, 60, 66, Tenor 1)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)12. Oktober 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 1, 6 und 7 der Richtlinie 98/59/EG – Begriff ‚Massenentlassung‘ – Den Entlassungen gleichgestellte Fälle – Unvollständige Umsetzung“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Portugiesisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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