EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:598Entscheidung vom: 07.10.2004
Rechtssache C-239/03
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Französische Republik
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung – Artikel 4 Absatz 1 und 8 – Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus – Artikel 6 Absätze 1 und 3 – Unterbliebener Erlass geeigneter Maßnahmen, um die massive und andauernde Verschmutzung des Étang de Berre zu verhüten, zu verringern und zu bekämpfen – Einleitungsgenehmigung“
Leitsätze des Urteils
1. Vertragsverletzungsverfahren – Klage auf Feststellung der Nichteinhaltung eines von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten abgeschlossenen gemischten Abkommens – Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus – Zuständigkeit des Gerichtshofes – Zulässigkeit
(Artikel 226 EG; Übereinkommen von Barcelona, Artikel 4 Absatz 1 und 8; Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus, Artikel 6 Absätze 1 und 3)
2. Völkerrechtliche Verträge – Verträge der Gemeinschaft – Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus – Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Verringerung der besagten Verschmutzung – Umfang
(Protokoll über den Schutz des Mittelmeeres gegen Verschmutzung vom Lande aus, Artikel 6 Absätze 1 und 3)
1. Die Anwendung der Artikel 4 Absatz 1 und 8 des Übereinkommens von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Artikels 6 Absätze 1 und 3 des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus auf Einleitungen von Süßwasser und Schlämmen in ein Salzwassermoor unterliegt, auch wenn diese Einleitungen nicht Gegenstand einer besonderen Gemeinschaftsregelung sind, dem Gemeinschaftsrecht, weil diese Bestimmungen in gemischten Abkommen enthalten sind, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in einem Bereich geschlossen haben, der weitgehend vom Gemeinschaftsrecht erfasst wird. Der nach Artikel 226 EG angerufene Gerichtshof ist deshalb für die Beurteilung ihrer Einhaltung durch einen Mitgliedstaat zuständig.
Gemischte Abkommen, die von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossen wurden, haben nämlich in der Gemeinschaftsrechtsordnung denselben Status wie rein gemeinschaftsrechtliche Abkommen, soweit es um Bestimmungen geht, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. Die Mitgliedstaaten erfüllen somit dadurch, dass sie für die Einhaltung der Verpflichtungen aus einem von den Gemeinschaftsorganen geschlossenen Abkommen sorgen, im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung eine Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens übernommen hat.
(vgl. Randnrn. 25-26, 31)
2. Es ist eine besonders strikte Verpflichtung, die den vertragschließenden Parteien nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus auferlegt wird, nämlich die zur strengen Beschränkung der Verschmutzung des Gebietes vom Lande aus durch die Einleitung von Stoffen, die, auch wenn sie nicht toxisch sind, für das Meeresmilieu gefährlich werden können, und zwar durch geeignete Maßnahmen. Die Strenge dieser Verpflichtung entspricht dem Wesen des Übereinkommens, das u. a. die Verhinderung der Verschmutzung wegen Untätigkeit der Behörden bezweckt. Die Tragweite dieser Verpflichtung ist im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls zu sehen, der die Überwachung der Verschmutzung des Protokollgebiets vom Lande aus durch die Mitgliedstaaten verlangt, indem er ein System der vorherigen Genehmigung der Einleitung der in Anhang II des Protokolls genannten Stoffe durch die zuständigen nationalen Behörden schafft.
Ein Mitgliedstaat, der nicht alle geeigneten Maßnahmen ergreift, um die massive und andauernde Verschmutzung eines Mittelmeergebiets zu verhüten, zu verringern und zu bekämpfen, und der es unterlässt, den Bestimmungen des Anhangs III des Protokolls über das System der Genehmigung für das Einleiten der genannten Stoffe Rechnung zu tragen, verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen u. a. aus dem genannten Artikel 6 Absätze 1 und 3 des Protokolls.
(vgl. Randnrn. 50-51 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)7. Oktober 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung – Artikel 4 Absatz 1 und 8 – Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus – Artikel 6 Absätze 1 und 3 – Unterbliebener Erlass geeigneter Maßnahmen, um die massive und andauernde Verschmutzung des Étang de Berre zu verhüten, zu verringern und zu bekämpfen – Einleitungsgenehmigung“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
folgendes
„Electricité de France … alle geeigneten Schritte [ergreift], um die Einleitungen in den Étang einzustellen, sobald der Gehalt an Feststoffen fünf Gramm je Liter übersteigt, außer wenn diese Maßnahme sich bei einem Zwischenfall im elektrischen Netz ausnahmsweise als unzumutbar erweisen sollte“;
1 – Verfahrenssprache: Französisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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