EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:591Entscheidung vom: 07.10.2004
Rechtssache C‑103/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Italienische Republik
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG – Begriff der Abfallmenge – Befreiung von der Genehmigungspflicht“
Leitsätze des Urteils
1. Umwelt – Abfälle – Richtlinie 75/442 über Abfälle – Verwertung der Abfälle – Befreiung von der Genehmigungspflicht – Voraussetzungen – Festlegung der Abfallarten und -mengen – Begriff der Abfallmenge – Auslegung – Verweisung auf eine für jede einzelne Abfallart anwendbare Obergrenze
(Richtlinie 75/442 des Rates, Artikel 9, 10 und 11 Absatz 1 Unterabsatz 2)
2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Durchführung durch die Mitgliedstaaten – Erfordernis einer vollständigen Umsetzung – Bestehen nationaler Vorschriften, die die Umsetzung durch spezifische Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers überflüssig machen – Zulässigkeit – Voraussetzungen
3. Umwelt – Abfälle – Richtlinie 75/442 über Abfälle – Anhänge IIA und IIB – Unterscheidung zwischen Beseitigungs- und Verwertungsverfahren – Einstufung als Verwertungsverfahren – Voraussetzungen – Gefährliche Abfälle – Kein relevantes Kriterium
(Richtlinie 75/442 des Rates, Artikel 1 Buchstabe f)
1. Der Begriff der Abfallmenge in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156, der die Möglichkeit einer Befreiung von der Genehmigungspflicht für die Verwertung ungefährlicher Abfälle vorsieht, ist dahin auszulegen, dass er auf eine für jede einzelne Abfallart anwendbare Obergrenze verweist, jenseits deren Verwertungsmaßnahmen nicht in den Genuss der Befreiungsregelung kommen, sondern genehmigungspflichtig sind, obwohl der Ausdruck „absolute Höchstmenge“ in der genannten Bestimmung nicht ausdrücklich verwendet wird.
Auch die Systematik der Richtlinie 75/442 insgesamt spricht für diese Auslegung. Die Richtlinie sieht nämlich ein gewöhnliches Verfahren vor, das die in ihren Artikeln 9 und 10 erwähnte Genehmigungspflicht umfasst. Artikel 11 der Richtlinie führt ein vereinfachtes Verfahren ein, indem er unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von dieser Pflicht vorsieht. Dieses Verfahren hat Ausnahmecharakter und muss möglichst einfach anzuwenden und zu kontrollieren sein, was nicht der Fall wäre, wenn die Abfallmengen je nach Anlage variieren könnten.
(vgl. Randnrn. 30-31)
2. Die Verpflichtung, die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten vom Erlass von Umsetzungsmaßnahmen befreit wären, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre nationalen Bestimmungen besser seien als die betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen und dass die nationale Regelung aus diesem Grund besser geeignet sei, die Verwirklichung des mit der Richtlinie verfolgten Zieles zu gewährleisten. Das Bestehen nationaler Vorschriften kann die Umsetzung durch spezifische Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers nur dann überflüssig machen, wenn diese Vorschriften tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationale Verwaltung garantieren.
So steht es den Mitgliedstaaten nicht frei, die von der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 vorgegebenen Vorschriften dadurch zu umgehen, dass sie die Höchstmengen für jede genehmigungsfrei verwertbare Abfallart durch relative Mengen je nach der Kapazität der Verwertungsanlagen ersetzen.
(vgl. Randnr. 33)
3. Die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit der Abfälle ist als solche kein relevantes Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als „Verwertung“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 anzusehen ist. Das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme liegt nämlich darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können.
Die bloße Tatsache, dass Abfälle große Mengen schwachgiftiger Kohlenwasserstoffe und schwachgiftigen raffinierten Öls enthalten, schließt es somit nicht aus, dass sie zu Verwertungszwecken verwendet werden können.
(vgl. Randnrn. 62-63)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)7. Oktober 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG – Begriff der Abfallmenge – Befreiung von der Genehmigungspflicht“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Italienisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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