EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Panagiotis Markopoulos u. a. gegen Ypourgos Anaptyxis und Soma Orkoton Elegkton.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:590Entscheidung vom: 07.10.2004
Rechtssache C-255/01
Panagiotis Markopoulos u. a.
gegen
Ypourgos Anaptyxis und Soma Orkoton Elegkton
(Vorabentscheidungsersuchen, vorgelegt vom Symvoulio tis Epikrateias)
„Vorabentscheidungsersuchen – Achte Richtlinie 84/253/EWG – Artikel 11 und 15 – Zulassung der mit der Prüfung von Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen – Möglichkeit, Personen zuzulassen, die keine berufliche Eignungsprüfung abgelegt haben – Voraussetzungen für die Zulassung der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten“
Leitsätze des Urteils
1. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Gesellschaften – Richtlinie 84/253 – Zulassung der mit der Pflichtprüfung von Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen – Übergangsbestimmungen – Zulassung bestimmter Gruppen von Personen ohne berufliche Eignungsprüfung (Artikel 15) – Bedingungen – Frist für die Ausübung einer solchen Zulassungsmöglichkeit
(Richtlinie Nr. 84/253 des Rates, Artikel 15)
2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Gesellschaften – Richtlinie 84/253 – Zulassung der mit der Pflichtprüfung von Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen – Zulassung von Personen, die ihre Befähigung ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben (Artikel 11) – Bedingungen
(Richtlinie Nr. 84/253 des Rates, Artikel 11)
1. Artikel 15 der Achten Richtlinie 84/253 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen ermächtigt alle Mitgliedstaaten, die Personen zuzulassen, die die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, d. h. diejenigen, die in den betreffenden Mitgliedstaaten zur Pflichtprüfung der Unterlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 berechtigt sind und diese Pflichtprüfung durchgeführt haben, ohne diese Personen zur vorherigen Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung zu verpflichten und ohne dass geprüft zu werden braucht, inwieweit die vor dem Erlass der Achten Richtlinie geltende nationale Regelung eine Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung für eine bestimmte Gruppe von Berufsangehörigen vorsah.
Dieser Artikel 15 hindert einen Mitgliedstaat jedoch daran, von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis später als ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie, der auf keinen Fall nach dem 1. Januar 1990 liegen darf, Gebrauch zu machen.
(vgl. Randnrn. 35, 37, 44, 52-53, Tenor 1)
2. Artikel 11 der Achten Richtlinie 84/253 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages ermächtigt einen Aufnahmemitgliedstaat, bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Berufsangehörige zur Ausübung der Tätigkeit der Pflichtprüfung von Rechnungslegungsunterlagen zuzulassen, ohne von ihnen die Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung zu verlangen, wenn die zuständigen Behörden dieses Aufnahmemitgliedstaats gemäß der Richtlinie deren Befähigungen als denjenigen gleichwertig erachten, die nach dem Recht ihres Staates verlangt werden.
In Ermangelung besonderer Bestimmungen zur Regelung der Prüfung der Gleichwertigkeit obliegt es den zuständigen Behörden, diese Prüfung unter Einhaltung der Verpflichtungen durchzuführen, die die Bestimmungen des Vertrages und insbesondere die Bestimmungen betreffend die Niederlassungsfreiheit den Mitgliedstaaten auferlegen.
(vgl. Randnrn. 62, 67, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)7. Oktober 2004(1)
„Vorabentscheidungsersuchen – Achte Richtlinie 84/253/EWG – Artikel 11 und 15 – Zulassung der mit der Prüfung von Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen – Möglichkeit, Personen zuzulassen, die keine berufliche Eignungsprüfung abgelegt haben – Voraussetzungen für die Zulassung der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten“
gegen
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. April 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Griechisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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