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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Serge Briheche gegen Ministre de l'Intérieur, Ministre de l'Éducation nationale und Ministre de la Justice.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:574Entscheidung vom: 30.09.2004

Rechtssache C-319/03 Serge Briheche gegen Ministre de l'Intérieur u. a. (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif Paris) „Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Artikel 141 Absatz 4 EG – Richtlinie 76/207/EWG – Voraussetzungen für den Zugang zu einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst – Bestimmungen, die die Befreiung von der Altersgrenze für den Zugang zu einer solchen Beschäftigung nicht wiederverheirateten Witwen vorbehalten“ Leitsätze des Urteils Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Ausnahmen – Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen – Befreiung von der Altersgrenze für den Zugang zu einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die allein nicht wiederverheirateten Witwen vorbehalten ist – Unzulässigkeit (Artikel 141 Absatz 4 EG; Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 1) Die Artikel 3 Absatz 1 und 2 Absatz 4 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für die Zulassung zu externen Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten vorsieht, dass nicht wiederverheiratete Witwen, die darauf angewiesen sind zu arbeiten, von der Altersgrenze befreit sind, und die nicht wiederverheiratete Witwer, die sich in der gleichen Situation befinden, ausschließt. Zum einen läuft diese Regelung nämlich Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 zuwider, da sie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirkt. Zum anderen kann sie nicht nach Artikel 2 Absatz 4 dieser Richtlinie zugelassen werden, der ausschließlich Maßnahmen zulässt, die zwar dem Anschein nach diskriminierend sind, tatsächlich aber in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollen. Eine solche Maßnahme, nach der weibliche Bewerberinnen in Bereichen des öffentlichen Dienstes vorrangig befördert werden sollen, ist daher mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, wenn sie den Bewerbungen bestimmter Kategorien von Frauen automatisch und unbedingt Vorrang einräumt und Männer, die sich in der gleichen Situation befinden, ausschließt. (vgl. Randnrn. 20, 22-23, 27, 32 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)30. September 2004(1) „Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Artikel 141 Absatz 4 EG – Richtlinie 76/207/EWG – Voraussetzungen für den Zugang zu einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst – Bestimmungen, die die Befreiung von der Altersgrenze für den Zugang zu einer solchen Beschäftigung nicht wiederverheirateten Witwen vorbehalten“ gegen DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Juni 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Französisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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