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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Strafverfahren gegen Olivier Dupuy und Hervé Rouvre.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:544Entscheidung vom: 16.09.2004

Rechtssache C-404/03 Strafverfahren gegen Olivier Dupuy und Hervé Rouvre (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance du Mans) „Gefährliche Stoffe und Zubereitungen – Bleihaltige Sikkative – Verbot des Inverkehrbringens – Richtlinien 76/769/EWG und 94/60/EG“ Leitsätze des Urteils Rechtsangleichung – Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen – Richtlinie 76/769 in der Fassung der Richtlinie 94/60 – Ausnahme für „Farben für Künstler“ – Anwendung auf bleihaltige Sikkative – Ausschluss (Richtlinie 76/769 des Rates, Anhang I Punkt 31 Buchstabe e in der Fassung Richtlinie 94/60, und Richtlinie 88/379 des Rates) Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe und Zubereitungen und insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 76/769 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in der durch die Richtlinie 94/60 geänderten Fassung verbieten es, Sikkative, die als fortpflanzungsgefährdend eingestufte Bleiverbindungen enthalten, zum Zweck ihres Verkaufs an die breite Öffentlichkeit in Verkehr zu bringen. Auf diese Erzeugnisse kann nicht die Abweichung nach Nummer 31 Buchstabe e von Anhang I der Richtlinie 76/769 angewandt werden, die sich auf „Farben für Künstler“ im Sinne der Richtlinie 88/379 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen bezieht, da sie nicht auf Produkte ohne färbende Eigenschaft – wie die Sikkative – ausgedehnt werden kann. (vgl. Randnrn. 32, 34 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)16. September 2004(1) „Gefährliche Stoffe und Zubereitungen – Bleihaltige Sikkative – Verbot des Inverkehrbringens – Richtlinien 76/769/EWG und 94/60/EG“ und DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Französisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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