Zum Inhalt springen

EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:523Entscheidung vom: 14.09.2004

Rechtssache C-411/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung – Richtlinie 98/10/EG – Telekommunikation – Begriffe ‚Grundform der Einzelgebührenerfassung‘ und ‚zusätzliche Detaillierungsgrade‘“ Leitsätze des Urteils Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Offener Netzzugang (ONP) beim Sprachtelefondienst und Universaldienst im Telekommunikationsbereich – Richtlinie 98/10 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Einzelgebührenerfassung vorzusehen – Regelung, die eine Aufstellung der Entgelte nur nach Entgeltarten vorsieht – Unzulässigkeit (Richtlinie 98/10 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 14 Absatz 2) Ein Mitgliedstaat, der einen Entgeltnachweis wählt, der eine Zusammensetzung der Entgelte nur nach Telefonentgeltarten enthält und demnach nicht ausreichend detailliert ist, um entsprechend den Vorgaben von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 98/10 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld eine effiziente Kontrolle und Überprüfung durch den Verbraucher zu gewährleisten, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus der genannten Vorschrift. Diese bestimmt zwar nicht im Einzelnen, welche Informationen die Grundform des Einzelgebührennachweises notwendigerweise enthalten muss, doch schreibt die Richtlinie ein Mindestmaß an Informationen vor, das sich danach bestimmt, was erforderlich ist, um den Teilnehmern die Überprüfung und Kontrolle der für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes entstandenen Gebühren zu ermöglichen. Ein Nachweis, der nur die Zahl der Anrufe, die insgesamt in Anspruch genommenen Tarifeinheiten und den entsprechenden Gesamtpreis ausweist, ermöglicht keine derartige Kontrolle oder Überprüfung. (vgl. Randnrn. 16, 19, 24 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)14. September 2004(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung – Richtlinie 98/10/EG – Telekommunikation – Begriffe ‚Grundform der Einzelgebührenerfassung‘ und ‚zusätzliche Detaillierungsgrade‘“ Klägerin, gegen Beklagte, DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. März 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguês