EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:503Entscheidung vom: 09.09.2004
Rechtssache C-417/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Hellenische Republik
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/384/EWG – Anerkennung von Architektendiplomen – Eintragungsverfahren bei der Griechischen Technikerkammer (Techniko Epimelitirio Elladas) – Verpflichtung zur Vorlage eines Belegs dafür, dass der betreffende Befähigungsnachweis unter die Regelung der gegenseitigen Anerkennung fällt“
Leitsätze des Urteils
1. Vertragsverletzungsverfahren – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens – Rein formale Anpassung der Rügen nach Erlass der mit Gründen versehenen Stellungnahme wegen Änderung der nationalen Rechtsvorschriften – Zulässigkeit
(Artikel 226 EG)
2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Architekten – Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise – Verpflichtung zur Vorlage eines Belegs dafür, dass der Befähigungsnachweis den betreffenden nationalen Vorschriften entspricht – Verzögerte Bearbeitung der Eintragungsanträge von Gemeinschaftsangehörigen ohne inländisches Diplom durch die nationale Technikerkammer – Unzulässigkeit
(Richtlinie 85/384 des Rates)
1. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG müssen die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf identische Rügen gestützt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass auf jeden Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den nationalen Vorschriften, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführt werden, und den Vorschriften zu verlangen ist, die in der Klageschrift genannt werden. Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es nämlich, dass die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, mit den neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist.
(vgl. Randnr. 17)
2. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/384 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, wenn er zum einen Vorschriften erlässt und in Kraft belässt, nach denen die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufes des Architekten u. a. davon abhängt, dass eine von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass es sich bei den betreffenden Befähigungsnachweisen um die in den nationalen Vorschriften vorgesehenen handelt, und zum anderen zulässt, dass die Verfahrensdauer der nationalen Technikerkammer, bei der eingetragen sein muss, wer den Beruf des Architekten ausüben will, für die Behandlung der Unterlagen und die Eintragung von Gemeinschaftsangehörigen, die Inhaber ausländischer Diplome sind, die aufgrund der Richtlinie anerkannt werden müssten, überlang ist.
(vgl. Randnr. 18 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)9. September 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/384/EWG – Anerkennung von Architektendiplomen – Eintragungsverfahren bei der Griechischen Technikerkammer (Techniko Epimelitirio Elladas) – Verpflichtung zur Vorlage eines Belegs dafür, dass der betreffende Befähigungsnachweis unter die Regelung der gegenseitigen Anerkennung fällt“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. März 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Griechisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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