Zum Inhalt springen

EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:498Entscheidung vom: 09.09.2004

Rechtssache C-195/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/439/EWG – Führerschein – Gegenseitige Anerkennung – Obligatorische Registrierung und obligatorischer Umtausch – Voraussetzungen für die Verlängerung von Führerscheinen, die vor Umsetzung der Richtlinie ausgestellt wurden“ Leitsätze des Urteils 1.        Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Führerschein – Richtlinie 91/439 – Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine (Richtlinie 91/439 des Rates, Artikel 1 Absatz 2) 2.        Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Führerschein– Richtlinie 91/439 – Obligatorischer Umtausch des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins wegen der Unmöglichkeit, dort die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen – Unzulässigkeit (Richtlinie 91/439 des Rates, Artikel 1 Absatz 3 und 8 und Anhang I Nummer 4) 3.        Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Führerschein – Richtlinie 91/439 – Erneuerung der Führerscheine – Unterscheidung in Bezug auf die Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit zwischen vor und nach dem Inkrafttreten der Richtlinie ausgestellten Führerscheinen – Unzulässigkeit – Keine Rechtfertigung – (Richtlinie 91/439 des Rates, Artikel 7 Absatz 1a und Anhang III) 1.        In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 über den Führerschein wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen aufgestellt. Diese Anerkennung, die ohne jede Formalität erfolgen muss, ist eine klare und unbedingte Verpflichtung, und die Mitgliedstaaten verfügen nicht über einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Wenn die Registrierung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dadurch obligatorisch wird, dass dem Inhaber dieses Führerscheins eine Sanktion droht, wenn er nach seiner Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat ein Fahrzeug führt, ohne dass er seinen Führerschein hat registrieren lassen, ist diese Registrierung als Formalität anzusehen, die gegen Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie verstößt. (vgl. Randnrn. 53-55) 2.        Die Befugnis, die Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 91/439 über den Führerschein dem Aufnahmestaat gibt, in einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen, unterliegt, wie aus Anhang I Nummer 4 der Richtlinie hervorgeht, ausdrücklich der Voraussetzung, dass hierfür der erforderliche Platz auf diesem Führerschein zur Verfügung steht. Der Umtausch eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wenn auf diesem Führerschein kein Platz mehr für die für seine Verwaltung unerlässlichen Angaben vorhanden ist, ist nicht mit der Richtlinie 91/439 vereinbar, denn er ist nicht in der erschöpfenden Aufzählung der zulässigen Fälle des Umtauschs in Artikel 8 dieser Richtlinie aufgeführt. (vgl. Randnrn. 69-70) 3.        Aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 91/439 über den Führerschein, auf den diese Bestimmung verweist, ergibt sich, dass die Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, für jeden Antragsteller auf Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins gelten. Da die Richtlinie 91/439 nicht zwischen der Erneuerung der nach ihrem Inkrafttreten und der Erneuerung der vor diesem Zeitpunkt ausgestellten Führerscheine unterscheidet, ist eine solche Unterscheidung mit dieser Richtlinie unvereinbar. Dieser Verstoß kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass nationale Bestimmungen es nicht zuließen, die Erneuerung eines vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 91/439 ausgestellten Führerscheins davon abhängig zu machen, dass dessen Inhaber die von dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Denn ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. (vgl. Randnrn. 77-78, 81-82) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)9. September 2004(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/439/EWG – Führerschein – Gegenseitige Anerkennung – Obligatorische Registrierung und obligatorischer Umtausch – Voraussetzungen für die Verlängerung von Führerscheinen, die vor Umsetzung der Richtlinie ausgestellt wurden“ Klägerin, Beklagter, Streithelfer, DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. März 2004, folgendes „Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab 1 – Verfahrenssprache: Spanisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguês