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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Douwe Egberts NV gegen Westrom Pharma NV und Christophe Souranis,handelnd unter der Firma "Établissements FICS" und Douwe Egberts NV gegen FICS-World BVBA.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:445Entscheidung vom: 15.07.2004

«Angleichung der Rechtsvorschriften – Auslegung des Artikels 28 EG sowie der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/13/EG – Gültigkeit der Richtlinie 1999/4/EG – Etikettierung von Lebensmitteln und Werbung hierfür – Verbot der Bezugnahme auf die Gesundheit» Leitsätze des Urteils (vgl. Randnrn. 24, 29, Tenor 1) Lebensmittel mit einer Etikettierung, die nicht irreführende gesundheitsbezogene Angaben enthält, entsprechen nämlich den Vorschriften dieser Richtlinie, so dass die Mitgliedstaaten ihren Vertrieb nicht mit der Begründung untersagen können, diese Etikettierung sei nicht ordnungsgemäß. Die Richtlinie 2000/13 gestattet es den Mitgliedstaaten jedoch, nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften, die – wie die fraglichen Vorschriften – den Verkehr mit dieser Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln verbieten, anzuwenden, sofern sie aus Gründen insbesondere des Gesundheits- und des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sind. Eine solche Regelung geht jedoch über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. (vgl. Randrnn. 38-39, 44, 47, Tenor 2) Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass es ein Einfuhrhindernis darstellt, wenn ein bestimmter Wirtschaftsteilnehmer ein Werbesystem aufgeben muss, das er für besonders wirksam hält. Außerdem ist ein absolutes Verbot der auf die Merkmale eines Erzeugnisses gestützten Werbung geeignet, den Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse, mit denen der Verbraucher besser vertraut ist. Ein solches Hindernis lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf Gründe des Gesundheitsschutzes und der Betrugsbekämpfung rechtfertigen, da eine solche Regelung über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. (vgl. Randnrn. 52-53, 56, 59, Tenor 3) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)15. Juli 2004(1) „Angleichung der Rechtsvorschriften – Auslegung des Artikels 28 EG sowie der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/13/EG – Gültigkeit der Richtlinie 1999/4/EG – Etikettierung von Lebensmitteln und Werbung hierfür – Verbot der Bezugnahme auf die Gesundheit“ gegen gegen DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Douwe Egberts NV, vertreten durch T. Heremans, advocaat, der FICS-World BVBA, vertreten durch Y. Van Wallendael und M. Roosen, advocaten, der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder und D. Haven als Bevollmächtigte, des Parlaments, vertreten durch A. Baas und M. Moore, des Rates, vertreten durch E. Karlsson und B. Driessen als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch M.-J. Jonczy und A. Nijenhuis als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 6. November 2003, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 2003, folgendes ...“ Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) Timmermans Puissochet Cunha Rodrigues Schintgen Colneric Der Kanzler Der Präsident der Zweiten Kammer R. Grass C. W. A. Timmermans 1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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