EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:431Entscheidung vom: 13.07.2004
«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) – Fernsehen – Werbung – Nationale Maßnahme, die die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke verbietet, soweit es sich dabei um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung bestimmter Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind – ‚Loi Evin‘»
Leitsätze des Urteils
Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Verbot der Werbung für alkoholische Getränke bei der Fernsehübertragung von Sportveranstaltungen – Rechtfertigung aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit(EG-Vertrag, Artikel 56 Absatz 1 und 59 [nach Änderung jetzt Artikel 46 Absatz 1 EG und 49 EG])
(vgl. Randnrn. 26, 30-31)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)13. Juli 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) – Fernsehen – Werbung – Nationale Maßnahme, die die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke verbietet, soweit es sich dabei um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung bestimmter Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind – ‚Loi Evin‘“
Klägerin,
Streithelfer,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 2004,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
Skouris
Jann
Rosas
Gulmann
Puissochet
Cunha Rodrigues
Schintgen
von Bahr
Silva de Lapuerta
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Französisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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