EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:369Entscheidung vom: 10.06.2004
«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 98/50/EG – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer»
Leitsätze des Urteils
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Sachlage – Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist(Artikel 226 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)10. Juni 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 98/50/EG – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
Rosas
Schintgen
Colneric
Der Kanzler
Der Präsident der Dritten Kammer
R. Grass
A. Rosas
1 – Verfahrenssprache: Französisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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