EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Kvaerner Warnow Werft GmbH.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:271Entscheidung vom: 29.04.2004
«Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Schiffbau – Entscheidungen der Kommission, mit denen die Gewährung von Beihilfen genehmigt wird – Voraussetzung – Einhaltung einer ‚Kapazitätsgrenze‘ – Begriff»
Leitsätze des Urteils
2. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund
(vgl. Randnrn. 38, 40-41)
(vgl. Randnr. 49)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)29. April 2004(1)
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Schiffbau – Entscheidungen der Kommission, mit denen die Gewährung von Beihilfen genehmigt wird – Voraussetzung – Einhaltung einer ‚Kapazitätsgrenze‘ – Begriff“
Rechtsmittelführerin,
Klägerin im ersten Rechtszug,
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Timmermans
La Pergola
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.