EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:270
ECLI: ECLI:EU:C:2004:270Entscheidung vom: 29.04.2004
«Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG – Richtlinie 92/51/EWG – Allgemeine Regelung über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise – Tätigkeit privater Sicherheitsdienste – Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die als Bedingung für die Ausübung der Tätigkeit privater Sicherheitsdienste verlangen, dass sich der Gesellschaftssitz oder eine Niederlassung in Portugal befindet, dass es sich um eine juristische Person handelt, dass ein spezifisches Gesellschaftskapital vorhanden ist und dass Belege und Garantien vorgelegt werden, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat beigebracht wurden – Versäumnis, die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Sektor der privaten Sicherheitsdienstleistungen vorzusehen»
Leitsätze des Urteils
(vgl. Randnrn. 24-28)
(vgl. Randnr. 74 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)29. April 2004(1)
„Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG – Richtlinie 92/51/EWG – Allgemeine Regelung über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise – Tätigkeit privater Sicherheitsdienste – Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die als Bedingung für die Ausübung der Tätigkeit privater Sicherheitsdienste verlangen, dass sich der Gesellschaftssitz oder eine Niederlassung in Portugal befindet, dass es sich um eine juristische Person handelt, dass ein spezifisches Gesellschaftskapital vorhanden ist und dass Belege und Garantien vorgelegt werden, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat beigebracht wurden – Versäumnis, die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Sektor der privaten Sicherheitsdienstleistungen vorzusehen“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Jann
Rosas
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Portugiesisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.