EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:266
ECLI: ECLI:EU:C:2004:266Entscheidung vom: 29.04.2004
«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/337/EWG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Errichtung von Feriendörfern und Hotelanlagen – Fehlende Vornahme einer solchen Prüfung in Bezug auf ein Bauvorhaben für eine Hotelanlage»
Leitsätze des Urteils
(vgl. Randnr. 53)
Hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 kann die Kommission sich nicht auf die Vermutung stützen, dass ein Projekt im Gebiet eines Naturparks erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.
(vgl. Randnrn. 80, 88)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)29. April 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/337/EWG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Errichtung von Feriendörfern und Hotelanlagen – Fehlende Vornahme einer solchen Prüfung in Bezug auf ein Bauvorhaben für eine Hotelanlage“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Rosas
La Pergola
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Portugiesisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.