EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:252
ECLI: ECLI:EU:C:2004:252Entscheidung vom: 29.04.2004
«Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Versicherungsprämiensteuer – Erhöhter Satz für bestimmte Versicherungsverträge – Versicherungen im Zusammenhang mit der Vermietung oder dem Verkauf von Haushaltsgeräten – Staatliche Beihilfen»
Leitsätze des Urteils
Da sie mit Artikel 33 der Sechsten Richtlinie vereinbar ist, steht Artikel 13 Teil B Buchstabe a dieser Richtlinie, nach dem Versicherungsumsätze von der Mehrwertsteuer befreit sind, nicht der Einführung eines dem Mehrwertsteuerregelsatz entsprechenden besonderen Satzes dieser Versicherungsprämiensteuer entgegen. Folglich muss das nach Artikel 27 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Verfahren, nach dem jeder Mitgliedstaat, der von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einführen möchte, eine vorherige Ermächtigung beim Rat beantragen muss, vor Einführung des genannten Satzes nicht eingehalten werden.
(vgl. Randnrn. 31, 35-37, 47, Tenor 1-2)
(vgl. Randnr. 78)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)29. April 2004(1)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Versicherungsprämiensteuer – Erhöhter Satz für bestimmte Versicherungsverträge – Versicherungen im Zusammenhang mit der Vermietung oder dem Verkauf von Haushaltsgeräten – Staatliche Beihilfen“
gegen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Gil Insurance Ltd, der UK Consumer Electronics Ltd, der Consumer Electronics Insurance Co. Ltd, der Direct Vision Rentals Ltd, der Homecare Insurance Ltd und der Pinnacle Insurance plc, vertreten durch D. Vaughan, C. McDonnell und C. Simpson, des Königreichs der Niederlande, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Caudwell als Bevollmächtigte und K. P. E. Lasok, und der Kommission, vertreten durch R. Lyal und J. Flett, in der Sitzung vom 19. Juni 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. September 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Timmermans
Rosas
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Englisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.