Zum Inhalt springen

EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:237Entscheidung vom: 29.04.2004

«Vertragsverletzungsklage – Artikel 28 EG und 30 EG – Richtlinie 65/65/EWG – Lebensmittelzubereitungen, die die Vitamine A, D oder K oder Mineralstoffe der Gruppe Chromate enthalten oder deren Gehalt an anderen Vitaminen oder Mineralstoffen eine Tagesdosis übersteigt – Präparate, die im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werden – Präparate, die im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel eingestuft werden – Begriff des ‚Arzneimittels‘ – Behinderung – Rechtfertigung – Öffentliche Gesundheit – Verhältnismäßigkeit» Leitsätze des Urteils Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Verwaltungspraxis, nach der bestimmte Vitamin‑ und Mineralstoffpräparate bei Überschreiten der einfachen Tagesdosis als Arzneimittel eingestuft werden – Rechtfertigung – Schutz der öffentlichen Gesundheit – Keine Rechtfertigung – Erfordernis einer eingehenden Einzelfallprüfung (Artikel 28 EG und 30 EG; Richtlinie 65/65 des Rates, Artikel 1) (vgl. Randnrn. 68, 74, 82, 95-96, 102 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)29. April 2004(1) „Vertragsverletzungsklage – Artikel 28 EG und 30 EG – Richtlinie 65/65/EWG – Lebensmittelzubereitungen, die die Vitamine A, D oder K oder Mineralstoffe der Gruppe Chromate enthalten oder deren Gehalt an anderen Vitaminen oder Mineralstoffen eine Tagesdosis übersteigt – Präparate, die im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werden – Präparate, die im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel eingestuft werden – Begriff des ‚Arzneimittels‘ – Behinderung – Rechtfertigung – Gesundheit der Bevölkerung – Verhältnismäßigkeit“ Klägerin, gegen Beklagte, und Streithelfer, DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2002, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) Skouris Gulmann Cunha Rodrigues Macken Colneric Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

ΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPortuguês