EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:235Entscheidung vom: 29.04.2004
«Vertragsverletzungsklage – Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) – Richtlinie 65/65/EWG – Lebensmittelzubereitungen, deren Vitamingehalt die dreifache empfohlene Tagesdosis überschreitet – Präparate, die im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werden – Präparate, die im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel eingestuft werden – Begriff des ‚Arzneimittels‘ – Behinderung – Rechtfertigung – Öffentliche Gesundheit – Verhältnismäßigkeit – Zulässigkeit der Klage»
Leitsätze des Urteils
Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Verwaltungspraxis, nach der bestimmte Vitaminpräparate bei Überschreiten der dreifachen empfohlenen Tagesdosis als Arzneimittel eingestuft werden – Rechtfertigung – Schutz der öffentlichen Gesundheit – Keine Rechtfertigung – Erfordernis einer eingehenden Einzelfallprüfung (EG-Vertrag, Artikel 30 und 36 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG]; Richtlinie 65/65 des Rates, Artikel 1)
(vgl. Randnrn. 62, 65, 78-79, 83 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)29. April 2004(1)
„Vertragsverletzungsklage – Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) – Richtlinie 65/65/EWG – Lebensmittelzubereitungen, deren Vitamingehalt die dreifache empfohlene Tagesdosis überschreitet – Präparate, die im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werden – Präparate, die im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel eingestuft werden – Begriff des ‚Arzneimittels‘ – Behinderung – Rechtfertigung – Gesundheit der Bevölkerung – Verhältnismäßigkeit – Zulässigkeit der Klage“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
und
Streithelfer,
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2002,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
Skouris
Cunha Rodrigues
Schintgen
Macken
Colneric
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.