EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:213
ECLI: ECLI:EU:C:2004:213Entscheidung vom: 01.04.2004
«Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Verkehr – Sektorales Fahrverbot»
Leitsätze des Beschlusses
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Verlängerung einer Aussetzung des Vollzugs mangels neuer Gesichtspunkte und einer Verständigung der Verfahrensbeteiligten
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)1. April 2004(1)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 26a – Sonderregelung für den Bereich der Gebrauchtgegenstände – Begriff des Gebrauchtgegenstands – Pferd, das nach einer Ausbildung weiterverkauft wird“
gegen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Juli 2003,
folgendes
„…
…“
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Jann
Rosas
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Schwedisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.