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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Ludwig Leichtle gegen Bundesanstalt für Arbeit.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:161Entscheidung vom: 18.03.2004

«Freier Dienstleistungsverkehr – System der Beihilfe für Beamte im Krankheitsfall – Heilkur in einem anderen Mitgliedstaat – Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht – Voraussetzungen für die Kostenübernahme – Vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit – Kriterien – Rechtfertigung» Leitsätze des Urteils Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Nationale Regelung der Übernahme der Kosten für eine in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Heilkur – Erfordernis der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit – Bindung der Anerkennung an die zwingende Notwendigkeit der Behandlung wegen höherer Erfolgsaussichten in dem anderen Mitgliedstaat – Unzulässigkeit – Ausschluss der Kostenübernahme im Fall des Antritts der Kur vor Abschluss des gerichtlichen Klageverfahrens gegen die ablehnende Entscheidung – Unzulässigkeit – Bindung der Kostenübernahme an die Voraussetzung, dass der betreffende Kurort im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt ist – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Artikel 49 EG und 50 EG) (vgl. Randnrn. 51, 59 und Tenor 1‑3) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)18. März 2004(1) „Freier Dienstleistungsverkehr – System der Beihilfe für Beamte im Krankheitsfall – Heilkur in einem anderen Mitgliedstaat – Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht – Voraussetzungen für die Kostenübernahme – Vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit – Kriterien – Rechtfertigung“ gegen DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2003, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) Timmermans La Pergola von Bahr Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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