EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Granarolo SpA gegen Comune di Bologna.
ECLI: ECLI:EU:C:2003:611Entscheidung vom: 13.11.2003
«Landwirtschaft – Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von wärmebehandelter Milch – Freier Warenverkehr – Nationales Gesetz, das für durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch ein Verbrauchsdatum vorschreibt»
Leitsätze des Urteils
Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis – Richtlinie 92/46 – Nationale Regelung, nach der das Verbrauchsdatum für durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch nicht über vier Tage hinausgehen darf – Unzulässigkeit (Artikel 28 EG und 30 EG; Richtlinie 92/46 des Rates)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)13. November 2003(1)
„Landwirtschaft – Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von wärmebehandelter Milch – Freier Warenverkehr – Nationales Gesetz, das für durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch ein Verbrauchsdatum vorschreibt“
In der Rechtssache C-294/01
gegen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Granarolo SpA, vertreten durch G. Forte und C. Marinuzzi, avvocatessa, der italienischen Regierung, vertreten durch M. Fiorilli, der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch C. Cattabriga, in der Sitzung vom 26. September 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2003
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Timmermans
Jann
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Italienisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.