EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
General Milk Products GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
ECLI: ECLI:EU:C:1993:82Entscheidung vom: 03.03.1993
«Währungsausgleichsbeträge – Anwendung auf ein außergemeinschaftliches landwirtschaftliches Erzeugnis bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat»
Leitsätze des Urteils
Landwirtschaft – Währungsausgleichsbeträge – Gewährung – Ausfuhr von neuseeländischem Cheddar-Käse von einem Mitgliedstaat in einen anderen – Einbeziehung – Ausnahme – Ein- und Ausfuhrgeschäfte, die nur getätigt werden, um die Regelung mißbräuchlich auszunutzen(Verordnungen Nrn. 1371/81 und 900/84 der Kommission)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)3. März 1993 (1)
„Währungsausgleichsbeträge – Anwendung auf ein außergemeinschaftliches landwirtschaftliches Erzeugnis bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat“
In der Rechtssache C-8/92
gegen
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Januar 1993,
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
Zuleeg
Moitinho de Almeida
Grévisse
Der Kanzler
Der Präsident der Dritten Kammer
J.-G. Giraud
M. Zuleeg
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.