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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

General Milk Products GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

ECLI: ECLI:EU:C:1993:82Entscheidung vom: 03.03.1993

«Währungsausgleichsbeträge – Anwendung auf ein außergemeinschaftliches landwirtschaftliches Erzeugnis bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat» Leitsätze des Urteils Landwirtschaft – Währungsausgleichsbeträge – Gewährung – Ausfuhr von neuseeländischem Cheddar-Käse von einem Mitgliedstaat in einen anderen – Einbeziehung – Ausnahme – Ein- und Ausfuhrgeschäfte, die nur getätigt werden, um die Regelung mißbräuchlich auszunutzen(Verordnungen Nrn. 1371/81 und 900/84 der Kommission) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)3. März 1993 (1) „Währungsausgleichsbeträge – Anwendung auf ein außergemeinschaftliches landwirtschaftliches Erzeugnis bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat“ In der Rechtssache C-8/92 gegen DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer), aufgrund des Berichts des Berichterstatters, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Januar 1993, folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) Zuleeg Moitinho de Almeida Grévisse Der Kanzler Der Präsident der Dritten Kammer J.-G. Giraud M. Zuleeg 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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