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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank gegen A. de Wit.

ECLI: ECLI:EU:C:1993:116Entscheidung vom: 30.03.1993

«Soziale Sicherheit – Besondere Anwendungsmodalitäten der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung – Begriff des Wohnens» Leitsätze des Urteils Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Alters- und Todesfallversicherung – Besonderheiten bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung – Berechnung der Versicherungszeiten – Gleichstellung mit Versicherungszeiten aus Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen der Berechtigte eine hinreichend enge Verbindung zu den Niederlanden aufweist – Tätigkeit im Ausland als Bediensteter einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Anhang VI, Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)30. März 1993 (1) „Soziale Sicherheit – Besondere Anwendungsmodalitäten der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung – Begriff des Wohnens“ In der Rechtssache C-282/91 gegen DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer), aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank, der Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch J. W. de Zwaan, beigeordneter Rechtsberater im Außenministerium, als Bevollmächtigten, und der Kommission in der Sitzung vom 29. Oktober 1992, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 1992, folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) Kakouris Mancini Schockweiler Diez de Velasco Kapteyn Der Kanzler Der Präsident der Sechsten Kammer J.-G. Giraud C. N. Kakouris 1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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