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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Europäisches Parlament gegen Frederiksen

ECLI: ECLI:EU:C:1993:104Entscheidung vom: 18.03.1993

«Beamte – Aufhebung einer Beförderungsverfügung – Rechtsmittel» Leitsätze des Urteils 1.. Beamte – Freie Planstelle – Besetzung im Wege der Beförderung – Abwägung der Verdienste der Bewerber – Ermessen der Verwaltung – Grenzen – Beachtung der in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang – Stellenausschreibung, die technische Voraussetzungen enthält, für deren Verständnis die richterlichen Kenntnisse allein nicht ausreichen – Bestellung eines Sachverständigen – Zulässigkeit 2.. Rechtsmittel – Rechtsmittelgründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund 3.. Rechtsmittel – Streitgegenstand – Antrag des anderen Verfahrensbeteiligten auf Ersatz des durch die Einlegung des Rechtsmittels entstandenen immateriellen Schadens – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 116) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)18. März 1993 (1) „Beamte – Aufhebung einer Beförderungsverfügung – Rechtsmittel“ In der Rechtssache C-35/92 P Rechtsmittelführer, DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), aufgrund der Rechtsmittelschrift des Europäischen Parlaments, der Rechtsmittelbeantwortung von Herrn Frederiksen, der Erwiderung des Europäischen Parlaments und der Gegenerwiderung von Herrn Frederiksen,aufgrund des Berichts des Berichterstatters, nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien gemäß Artikel 120 der Verfahrensordnung, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 1993, folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) Murray Mancini Schockweiler Der Kanzler Der Präsident der Zweiten Kammer J.-G. Giraud J. L. Murray 1 – Verfahrenssprache: Französisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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