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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Finanzamt Kassel-Goethestrasse gegen Viessmann KG.

ECLI: ECLI:EU:C:1993:103Entscheidung vom: 18.03.1993

«Steuer auf die Ansammlung von Kapital – Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Kommanditgesellschaft» Leitsätze des Urteils 1.. Steuerrecht – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital – Kommanditgesellschaft – Übertragung eines Gesellschaftsanteils durch einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter auf einen beschränkt haftenden Gesellschafter – Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer – Unzulässigkeit (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 4) 2.. Steuerrecht – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital – Kommanditgesellschaft – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen von einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter geleistete Einlagen von der Steuer befreit sind – Übertragung eines Gesellschaftsanteils durch diesen Gesellschafter auf einen beschränkt haftenden Gesellschafter – Bereits erfolgte Besteuerung der übertragenen Anteile bei ihrer Schaffung – Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer – Unzulässigkeit (Richtlinie 69/353 des Rates, Artikel 6) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)18. März 1993 (1) „Steuer auf die Ansammlung von Kapital – Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Kommanditgesellschaft“ In der Rechtssache C-280/91 gegen DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater Henri Etienne als Bevollmächtigten, aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommanditgesellschaft Viessmann, vertreten durch Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt Dr. E. Stehmann, Fachanwalt für Steuerrecht, und der Kommission in der Sitzung vom 12. November 1992, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Dezember 1992, folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) Rodríguez Iglesias Joliet Edward Der Kanzler Der Präsident der Ersten Kammer J.-G. Giraud G. C. Rodríguez Iglesias 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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