EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Sheptonhurst Ltd gegen Newham Borough Council.
ECLI: ECLI:EU:C:1991:194Entscheidung vom: 07.05.1991
Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 7. MAI 1991. - SHEPTONHURST LTD GEGEN NEWHAM BOROUGH COUNCIL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION - VEREINIGTES KOENIGREICH. - AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG - NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DEN VERKAUF VON SEXARTIKELN IN NICHT KONZESSIONIERTEN LADENGESCHAEFTEN VERBIETEN. - RECHTSSACHE C-350/89. Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-02387 Pub.RJ Seite Pub somm
Leitsätze Tenor
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Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung, die die Vermarktung von Sexartikeln in bestimmten Verkaufsstätten verbietet - Zulässigkeit
(EWG-Vertrag, Artikel 30)
Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf nicht verbotener Sexartikel in nicht konzessionierten Sexshops verbieten, keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung darstellen.
(In diesem Urteil gibt der Gerichtshof dieselbe Antwort wie im Urteil vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-23/89, Quietlynn und Richards, Slg. 1990, I-3059, auf im wesentlichen gleichlautende Fragen.)
Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf nicht verbotener Sexartikel in nicht konzessionierten Sexshops verbieten, keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung darstellen.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.