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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Anonymos Etaireia Epichirisseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon AE und andere gegen Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:C:1989:597Entscheidung vom: 28.11.1989

Avis juridique important URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. NOVEMBER 1989. - EPICHEIRISEON METALLEFTIKON VIOMICHANIKON KAI NAFTILIAKON AE UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - SCHADENSERSATZKLAGE - EINSTELLUNG DES ANTIDUMPINGVERFAHRENS BETREFFEND DIE EINFUHREN VONN TOTGEBRANNTEM NATUERLICHEM MAGNESIT. - RECHTSSACHE 122/86. Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 03959 Pub.RJ Seite Pub somm Leitsätze Tenor ++++ 1 . Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang ( EWG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 ) 2 . Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtsetzungsakt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließt - Handlungen im Rahmen eines Antidumpingverfahrens - Hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm ( EWG-Vertrag, Artikel 215, Absatz 2 ) 3 . Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Verlauf des Verfahrens - Ein Jahr übersteigende Dauer - Zulässigkeit - Voraussetzung - Angemessene Dauer ( Verordnung Nr . 2176/84 des Rates, Artikel 7 Absatz 9 ) 4 . Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Einführung von Antidumpingzöllen - Vorschlag der Kommission - Entscheidungsbefugnis des Rates - Umfang 1 . Nach Artikel 215 Abatz 2 EWG-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, setzt die Haftung der Gemeinschaft voraus, daß ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind ( ständige Rechtsprechung, vgl . die Urteile vom 28 . April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg . 1971, 325, vom 2 . Juli 1974 in der Rechtssache 153/73, Holz & Willemsen/Rat und Kommission, Slg . 1974, 675, und vom 17 . Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197 bis 200, 243, 245 und 247/80, Slg . 1981, 3211 ). 2 Die Handlungen des Rates und der Kommission in bezug auf ein Verfahren, das auf den eventuellen Erlaß von Antidumpingmaßnahmen gerichtet ist, sind normative Handlungen, die wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließen . Nach ständiger Rechtsprechung kann die Haftung der Gemeinschaft für solche Handlungen nur durch eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden ( vgl . das Urteil vom 2 . Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg . 1971, 975 ). 3 Die in Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung Nr . 2176/84 für den Abschluß von Antidumpingverfahren vorgesehene einjährige Frist stellt einen Richtwert dar und ist nicht zwingend, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch aus der Natur des Antidumpingverfahrens ergibt, dessen Fortschreiten nicht lediglich von einem zuegigen Vorgehen der Gemeinschaftsorgane abhängt . Allerdings darf das Antidumpingverfahren nach dieser Bestimmung nicht über eine angemessene Dauer hinaus verlängert werden, die nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen ist ( vgl . das Urteil vom selben Tag, dem 28 . November 1989, in der Rechtssache C-121/86, Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u . a./Rat, Slg . 1989, 3921 ). 4 Wie aus Artikel 12 der Verordnung Nr . 2176/84 hervorgeht, ist der Rat dafür zuständig, über alle Voraussetzungen für die Einführung eines Antidumpingzolls zu entscheiden, ohne gehalten zu sein, jeden dahin gehenden Vorschlag der Kommission anzunehmen ( vgl . das Urteil vom selben Tag, dem 28 . November 1989, in der Rechtssache C-121/86, Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u . a./Rat, Slg . 1989, 3921 ). 1 ) Die Klage wird abgewiesen . 2 ) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens . /FIN

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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