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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Hearst Communications, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

ECLI: ECLI:EU:T:2012:324Entscheidung vom: 27.06.2012

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Juni 2012 – Hearst Communications/HABM – Vida Estética (COSMOBELLEZA) (Rechtssache T-344/09) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke COSMOBELLEZA – Ältere nationale und internationale Wort- und Bildmarken COSMO, COSMOPOLITAN, COSMOTEST, COSMOPOLITAN TELEVISION und THE COSMOPOLITAN SHOW – Nicht eingetragene Marken und Handelsnamen COSMO und COSMOPOLITAN – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Marken – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 36, 98-104) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Juni 2009 (Sache R 770/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Hearst Communications, Inc. und der Vida Estética, SL Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Hearst Communications, Inc. trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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