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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Mustang - Bekleidungswerke GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

ECLI: ECLI:EU:T:2012:125Entscheidung vom: 15.03.2012

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. März 2012 – Mustang/HABM – Decathlon (Wellenlinie) (Rechtssache T‑379/08) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die eine Wellenlinie darstellt – Ältere nationale und internationale Bildmarken, die eine weiße Wellenlinie auf schwarzem Grund darstellen – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26‑28, 56‑59) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juli 2008 (Sache R 859/2007‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Decathlon SA und der Mustang – Bekleidungswerke GmbH & Co. KG Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Mustang – Bekleidungswerke GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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