Zum Inhalt springen

EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

UPM-Kymmene Oyj gegen Europäische Kommission

ECLI: ECLI:EU:T:2012:101Entscheidung vom: 06.03.2012

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. März 2012 – UPM‑Kymmene/Kommission (Rechtssache T‑53/06) „Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Dauer der Zuwiderhandlung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung des Unternehmens – Verhältnismäßigkeit“ 1.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beizubringende Beweismittel –Erforderlicher Grad der Beweiskraft (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 28) 2.                     Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen –Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien – Teilnahme an gleichen oder ähnlichen Kartellvorkehrungen für dieselben Produkte – Ausschluss (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 52‑54, 62, 65) 3.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien –Abschreckungswirkung der Geldbuße – Anwendung eines Multiplikators – Berücksichtigung des weltweiten Umsatzes des Unternehmens – Ermessen der Kommission (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2, Mitteilung der Kommission 98/C 9/03, Teil 1 A Abs. 4 und 5) (vgl. Randnrn. 76‑77, 79‑83) 4.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Berücksichtigter Umsatz –Referenzjahr – Letztes vollständiges Jahr der Zuwiderhandlung (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 88, 91‑92) 5.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens – Beurteilungskriterien (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2, Mitteilung der Kommission 98/C 9/03, Randnr. 3, erster Gedankenstrich) (vgl. Randnrn. 107‑108) 6.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Nichtverhängung oder Herabsetzung einer Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Erforderlichkeit eines Verhaltens, das es der Kommission erleichtert hat, die Zuwiderhandlung festzustellen – Unmöglichkeit der Erteilung von Informationen wegen Nichtaufbewahrung der relevanten Dokumente im Anschluss an die Veräußerung der Tochtergesellschaft – Keine Auswirkung (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2, Mitteilung der Kommission 96/C 207/04) (vgl. Randnrn. 115‑117) 7.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall – Von zwei Tochtergesellschaften derselben Gesellschaften nacheinander begangene ähnliche Zuwiderhandlungen (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2, Mitteilung der Kommission 98/C 9/03) (vgl. Randnrn. 129‑133) 8.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Abschreckender Charakter – Allgemeines Erfordernis, von dem sich die Kommission bei der gesamten Bußgeldberechnung leiten lassen muss – Kein Erfordernis eines speziellen Abschnitts, der zu einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Umstände dient (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2, Mitteilung der Kommission 98/C 9/03, Teil 1 A) (vgl. Randnrn. 134‑138) 9.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Verpflichtung zur Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen auf den Markt – Umfang (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2, Mitteilung der Kommission 98/C 9/03) (vgl. Randnrn. 143‑146) Gegenstand Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 EGKS-Vertrag (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) Tenor 1. Die Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 EGKS-Vertrag (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) wird für nichtig erklärt, soweit darin UPM‑Kymmene Oyj für den Zeitraum vor dem 10. Oktober 1995 für die in ihrem Art. 1 Abs. 1 genannte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wird. 2. Die in Art. 2 Buchst. j der Entscheidung verhängte Geldbuße wird auf 50,7 Mio. Euro festgesetzt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Europäische Kommission und UPM-Kymmene tragen ihre eigenen Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguêsRomână