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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Smart Technologies ULC gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

ECLI: ECLI:EU:T:2011:175Entscheidung vom: 13.04.2011

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2011 – Smart Technologies/HABM (WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH) (Rechtssache T-523/09) „Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 33-37, 40) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2009 (Sache R 554/2009‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH als Gemeinschaftsmarke Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Smart Technologies ULC Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH für Waren der Klasse 9 – Anmeldung Nr. 7355902 Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Smart Technologies ULC trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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